Satzung
des Förderkreises der Schule für Gehörlose und Schwerhörige e. V.
§
1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis der
Schule für Gehörlose und Schwerhörige e.V.“. Der Verein ist der Förderkreis
der Ruth-Schaumann-Schule und hat seinen Sitz in Lebach. Er wurde am 18. März
1992 in das Vereinsregister
Saarbrücken eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenverordnung“.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Ruth-Schaumann-Schule –
Staatliche Schule für Gehörlose und Schwerhörige“ in Lebach,
insbesondere durch:
-
Unterstützung der Schule in ihrem Aufbau und Ausbau durch Spenden
insoweit, als der Schulträger nicht zur Kostendeckung
beansprucht werden kann, insbesondere
durch Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel sowie die
Bereitstellung von
Prämien und Preisen,
-
Gewährung von Zuschüssen schulischer und außerschulischer
Veranstaltungen,
-
individuelle Unterstützung gehörloser und schwerhöriger Schülerinnen
und Schüler,
-
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen für Gehörlose und
Schwerhörige in In- und Ausland,
-
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Hörbehinderungen.
Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Vereinsvermögen darf nur satzungsgemäß verwendet werden. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten –
abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf niemand begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Jede
natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Die
Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch
Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.
§ 4 Austritt und
Ausschluss
Die
Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der die Kündigung ebenfalls schriftlich zu bestätigen hat.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung
seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als
3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung
entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beiträge und Spenden
Es wird ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Weitere Geldmittel für die Vereinsziele werden durch Spenden von
Mitgliedern und Förderern oder gegebenenfalls durch Überschüsse von
Schulfesten und ähnlichen Veranstaltungen erbracht.
§ 6
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
-
der Vorstand,
-
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
-
dem 1.Vorsitzenden,
-
dem 2. Vorsitzenden,
-
dem Schatzmeister,
-
dem Schriftführer,
-
und mindestens einem höchstens
drei Beisitzern.
Alle
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind
ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach
Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein
Ersatzmitglied berufen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind
jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
der 2. Vorsitzende, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister.
Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
§
8 Zuständigkeit
des Vorstandes
Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Er hat folgende Aufgaben:
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
-
Einberufung der Mitgliederversammlung,
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
-
die Kassenführung und
Erstellung des Jahresberichtes.
Der
Vorstand beschließt in Sitzungen. Durch den 1. Vorsitzenden oder den 2.
Vorsitzenden ist zu den Sitzungen durch schriftliche oder elektronische
Benachrichtigung einzuladen. Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuladen,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet die Sitzung, Bei dessen Verhinderung tritt an seine
Stelle der 2. Vorsitzende.
Die laufenden Geschäfte des Vereins leitet der 1. Vorsitzende,
die Kasse führt der Schatzmeister,
der Schriftführer ist für Schriftführung und in Absprache mit dem
Vorstand für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Den Beisitzern können besondere Aufgaben auferlegt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter
einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
Über die Sitzung des Vorstandes ist durch den Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen.
§ 9
Mitgliederversammlung
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Gäste sind zugelassen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
-
Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren,
-
Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes, des
Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
-
Entlastung des Vorstands,
-
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
-
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
-
in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§
10 Einberufung
und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Bei
besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung außerhalb
dieser Zeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einladung von einem
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch
Brief einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung
beider wählt die Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zum
Versammlungsleiter.
Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und bei der Wahl
des 1. Vorsitzenden wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl
verbundenen Aussprache einem Versammlungsleiter übertragen.
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied
dies verlangt.
Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen
wurde.
Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:
- Ort
und Zeit der Versammlung,
-
den Namen des Versammlungsleiters,
-
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
-
die Tagesordnung,
-
die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
Jedes
Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung
§
11 Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾
-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Ruth-Schaumann-Schule, Lebach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
12 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Lebach,
den 24.10.07
gez.
Rita Schweitzer
gez. Monika Groß
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
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